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10.06.2022

Kirchliches Arbeitsrecht: „An den Herausforderungen der Zeit vorbei“

Statue der Justitia mit Schwert und Waage. Foto: Edward Lich/pixabay.com  

Das kirchliche Arbeitsrecht soll reformiert werden und die private Lebensgestaltung kein Grund mehr für Entlassungen sein. Die KAB Deutschlands begrüßt dies ausdrücklich, übt aber auch deutliche Kritik am Entwurf der deutschen Bischöfe. Wegen des fehlenden Streikrechts blieben kirchlich Beschäftigte gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz schlechter gestellt – und es ändere sich nichts am „Flickenteppich der Bistümer“.

Die Entscheidung zu einem Arbeitsrecht, das den Ansprüchen der heutigen Realität in der Arbeitswelt sowie den christlichen Grundsätzen entspricht, hätte sich die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB) gewünscht.

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dem Entwurf Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung gewertet wird und das Diskriminierungsverbot sich auch auf das Geschlecht und die sexuelle Orientierung bezieht“, so Bundesvorsitzende Beate Schwittay.

„Die jetzigen Vorschläge sind jedoch weit entfernt von dem Leitbild einer Dienstgemeinschaft mit einer kollektiven Arbeitsrechtssetzung, die nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen gestaltet ist.“

Kirche darf Mitarbeitende nicht schlechter stellen

Der katholische Sozialverband hatte den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing, und den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Kirchliches Arbeitsrecht, Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki, in einem offenen Brief aufgefordert, im kirchlichen Arbeitsrecht ein gemeinsames Wirken von Dienstgebern und Dienstnehmenden auf Augenhöhe festzuschreiben. Betriebliche Mitbestimmung in katholischen Einrichtungen dürfe keine Schlechterstellung gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz bedeuten. Diese Forderung findet sich leider in dem aktuellen Entwurf zur Reform des kirchlichen Arbeitsrechts nicht wieder, so die KAB. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von Streiks werde der Beschäftigtenseite ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen vorenthalten.

Flickenteppich der Bistümer nicht überwunden

Angesichts der dramatischen Veränderungen in der Arbeitswelt gehe der Entwurf zum kirchlichen Arbeitsrecht weit an den Herausforderungen der Zeit vorbei. „Die Erlangung der Rechtswirksamkeit der Grundordnung durch die Inkraftsetzung in den einzelnen Bistümern zementiert einen arbeitsrechtlichen Flickenteppich, denen die Beschäftigten in den deutschen Diözesen weiterhin ausgesetzt sind“, kritisiert KAB-Bundespräses Stefan Eirich.



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