Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: „Erneut hat ein Gericht den Schutz des arbeitsfreien Sonntags höher gestellt als fadenscheinige Wirtschaftsinteressen“ erklärt KAB-Bundespräses Stefan-B. Eirich. Die KAB begrüßt das Urteil sehr.
Von „rechtswidriger Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel“ spricht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung vom 27. Januar 2021. Das Gericht stellt in seinem Urteil klar: Eine durch das Unternehmen selbst herbeigeführte Sondersituation darf laut Arbeitsschutzgesetz nicht für Sonntagsarbeit genutzt werden.
Eine Amazon-Tochter hatte 2015 im Logistikzentrum Rheinberg an zwei Adventssonntagen 800 Personen eingesetzt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte dies genehmigt. Das Unternehmen hatte argumentiert, dass ihm ohne die Sonntagsschichten ein unverhältnismäßiger Schaden entstehe. Denn die bestellten Waren könnten durch Arbeit nur an Werktagen nicht zu den versprochenen Lieferfristen ausgelieferten werden. Zuvor hatte das Unternehmen damit geworben, mit dem Expressversand die Auslieferung der Bestellungen am gleichen Tag zu ermöglichen. Dagegen hatte die Gewerkschaft ver.di, Mitglied in der Allianz für den freien Sonntag, geklagt und beim Oberverwaltungsgericht Münster Recht bekommen.
„Dem Versuch von Amazon, dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht zu kippen und die Sonntagsarbeit durch die Hintertür einzuführen, hat jetzt das höchste Gericht einen Riegel vorgeschoben. Das Urteil ist eine deftige Ohrfeige für den Onlinehändler“, so Eirich.
Auch 1.700 Jahre nach dem kaiserlichen Edikt, das den Sonntag als Feiertag deklariert, habe das Bundesverwaltungsgericht Leipzig das Recht auf einen arbeitsfreien Sonntag, wie es das Grundgesetz und das Arbeitsschutzgesetz vorgibt, erneut gestärkt. „Dennoch müssen wir weiterhin wachsam sein und den arbeitsfreien Sonntag verteidigen“, betont KAB-Bundespräses Eirich.
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